Allgemeine
Geschäftsbedingungen

der Janker Agrartechnik GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen:

1. Geltungsbereich:

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen, der Janker Agrartechnik GmbH für Auftraggeber die ein Unternehmen (einschließlich landwirtschaftlicher Betrieb ) betreiben, insbesondere für die Lieferung, Wartung und Servicierung von agrartechnischen Anlagen und Produkten und die Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Montagedienstleistungen, sowie für die Lieferung von Lebendtieren, insbesondere Küken, Junghennen, Legehennen und Futter.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte und für die künftige Zusammenarbeit zwischen Janker Agrartechnik GmbH und Auftraggeber, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss nicht noch einmal auf sie Bezug genommen werden sollte.

2. Auftragserteilung:

Lieferungen und Leistungen von Janker Agrartechnik GmbH werden – soweit nicht anders vereinbart ist oder soweit das Auftragsvolumen nicht den Betrag von € 1.500,00 übersteigt– ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung eines schriftlichen Auftrages erbracht.
Ein Auftrag ist für den Auftraggeber ab Unterfertigung verbindlich und kann von ihm einseitig ohne ausdrückliche Zustimmung von Janker Agrartechnik GmbH nicht storniert werden sofern der Auftrag von Janker Agrartechnik GmbH innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Eingang schriftlich angenommen wird, wobei bei Postversand des Annahmeschreibens die rechtzeitige Postaufgabe genügt. Für Janker Agrartechnik GmbH ist der Auftrag erst nach Annahme rechtsverbindlich, wobei die Annahme auch schlüssig durch Beginn der Auftragserfüllung erfolgen kann.
Änderungen bzw. mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

3. Preise und Zahlungsbedingungen:

Alle Preise gelten – sowie nicht anders vereinbart – ohne Montage, unfrei, inkl. Verpackung aber ohne Umsatzsteuer. Sonstige Aufwendungen wie Zuschlag für Eilfracht, Versicherung etc. gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages muss genau nach den Konditionen des Auftrages erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz p.a. vom jeweils aushaftenden Betrag vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend. Ratenzahlungen stehen unter Terminverlust, das bedeutet, dass bei Verzug mit nur einer Rate der gesamte aushaftende Rechnungsbetrag sofort zur Gänze fällig wird
Janker Agrartechnik GmbH und der Auftraggeber vereinbaren ausdrücklich ein Kompensationsverbot. Demgemäß ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Forderungen aus Gewährleistung oder Schadenersatz mit Rechnungsforderungen von Janker Agrartechnik GmbH aus welchem Geschäftsfall auch immer aufzurechnen.

4. Leistungserbringung-, Annahme und Eigentumsvorbehalt:

Unwesentliche Abweichungen der Leistung der Janker Agrartechnik GmbH vom Auftragsgegenstand geben dem Auftraggeber weder Anspruch auf Änderung, Preisminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Unwesentliche Abweichungen sind alle Abweichungen, welche die Erlangung oder Aufrechterhaltung behördlicher Bewilligungen sowie den bedingungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht hindern.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte und bereitgestellte Ware oder Leistung unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, also bei jeder vom Auftrag abweichenden Verzögerung der Übernahme der bestellten Ware oder sonstigen Leistung befindet sich der Auftraggeber daher im Annahmeverzug. In diesem Fall gilt die Leistung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber bzw. Empfänger über.
Die Übersendung von Waren per Bahn, Post, Spedition und Kurier sowie persönliche Übergabe gelten im Vorhinein als vom Auftraggeber genehmigt.
Für den Fall der Verweigerung der Annahme bestellter Lieferung oder Leistung oder sonstiger unberechtigter Auftragsstornierung durch den Auftraggeber gelten zumindest 25 % der Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe als Vertragsstrafe vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht der Janker Agrartechnik GmbH zur Geltendmachung des tatsächlich eingetretenen höheren Schadens.
Teillieferungen sind zulässig. Bei verbindlicher Zusage einer Lieferfrist verlängert diese sich jedoch entsprechend bei unverschuldetem Materialmangel, Transportschwierigkeiten, behördlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrhindernissen, aus Gründen höherer Gewalt, aus welchen Gründen immer, sowie öffentliche Unruhe. Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist aus all diesen Gründen steht dem Käufer weder Ersatzanspruch, Preisminderung, Aufrechnung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Janker Agrartechnik GmbH. Der Auftraggeber (Käufer) ist verpflichtet, im Falle der Verletzung dieses Eigentumsvorbehaltes durch Dritte Janker Agrartechnik GmbH unverzüglich unter Angabe aller zur Wahrung des Eigentumsrechts erforderlichen Daten zu benachrichtigen. Alle Aufwendungen von Janker Agrartechnik GmbH im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Eigentumsrechtes gegen Dritte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die von Janker Agrartechnik GmbH gelieferte Ware vom Auftraggeber im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter veräußert ehe die Kaufpreisforderung von Janker Agrartechnik GmbH zur Gänze bezahlt ist, so gilt die Forderung des Auftraggebers an den oder die Dritten als an Janker Agrartechnik GmbH abgetreten.

5. Verwendungsvorbehalt:

Lieferungen und Leistungen von Janker Agrartechnik GmbH sind ausdrücklich nur für den Gebrauch durch den Auftraggeber im Land des Auftraggebers bestimmt. Gewerblicher Weiterverkauf und Exporte bedürfen der vorherigen Zustimmung von Janker Agrartechnik GmbH. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift verpflichtet sich der Auftraggeber, Janker Agrartechnik GmbH hinsichtlich aller daraus erwachsenden Nachteile, Schäden und Haftungen einschließlich allfälliger Inanspruchnahme aus dem Titel des Schadenersatzes oder der Gewährleistung schad- und klaglos zu halten.

6. Lieferung, Gewährleistung und Rügepflicht des Auftraggebers:

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers/Auftraggebers, dies gilt auch für Lieferungen frei Haus. Die Übergabe der bestellten Ware, sei es vom Lieferanten im Herstellerland, sei es von einem Lager der Janker Agrartechnik GmbH – an das im Auftrag genannte Transportunternehmen – bewirkt den Gefahrenübergang an den Auftraggeber.
Eine Versicherung gegen vom Auftraggeber definierte Risiken erfolgt durch Janker Agrartechnik GmbH ausschließlich über schriftlichen Auftrag auf Kosten des Auftraggebers.
Bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber Mängel gelieferter Ware, Abweichungen von der Bestellungen sowie Funktionsstörungen oder sonstige Abweichungen längstens binnen 48 Stunden ab Lieferung der Ware oder Erkennen der Funktionsstörungen Janker Agrartechnik GmbH mit schriftlicher Mängelrüge anzuzeigen.
Die Verpflichtung der Janker Agrartechnik GmbH zu Gewährleistung für gelieferte Ware und Materialien Gewähr besteht ausschließlich im selben Umfang, wie der Hersteller gegenüber Janker Agrartechnik zur Gewährleistung verpflichtet ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ausgenommen Küken und Junghennen 6 Monate. Gewährleistungspflichtige Mängel werden von Janker Agrartechnik GmbH nach eigenem Ermessen entweder durch Verbesserung oder Ersatzleistung behoben. Der Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Als Erfüllungs- und Zahlungsort gilt ausschließlich 3233 Kilb, als Gerichtsstand wird gemäß § 104 JN das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten vereinbart.

II. Ergänzende Bestimmungen für die Lieferung von Bruteier und Lebendtieren, insbesondere Küken, Junghennen und Legehennen:

1. Verantwortlichkeit des Bestellers/Auftraggebers:

Auf die Geschäftsbeziehung der Janker Agrartechnik GmbH zum Auftraggeber sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl II Nr.243/2000 anzuwenden.
Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der maximalen Tierbesatzzahl die für seine Stallungen zulässig ist selbst verantwortlich.

2. Zusagen der Janker Agrartechnik GmbH:

Die gelieferten Junghennen sind innerhalb des Zeitraums einer Woche geschlüpft. Wenn die gelieferten Junghennen nicht von einem Aufzuchtsbetrieb stammen, erfolgt eine gesonderte Information des Auftraggebers.
Die Junghennen sind frei von anzeigenpflichtigen Seuchen lt. Tierseuchengesetz.
Die Junghennen sind bei den Untersuchungen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl II Nr. 243/2000, vor der Übergabe frei von Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis.
Die Junghennen werden nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf Mycoplasma gallisepticum ausgeliefert.

3. Pflichten des Bestellers/Auftraggebers:

Legehennen, die für die Produktion in der Boden- und Freilandhaltung (Definitionen lt. Vermarktungsnormen) vorgesehen sind, stammen aus Boden oder Voliernaufzuchtstallungen
Stellt der Auftraggeber oder dessen Abnehmer bei Übergabe der Junghennen allgemeine Krankheitssymptome oder Hautveränderungen fest, hat er bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche, die binnen 24 Stunden ab Ablieferung stattfindende Visite der Tiere durch den zuständigen Betreuungstierarzt, sowie den Betreuungstierarzt der Janker Agrartechnik GmBH zu veranlassen. Bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche ist die Janker Agrartechnik GmbH von sämtlichen Befundergebnissen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. Wechselseitige Pflichten:

Der Transport der Junghennen hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß Tiertransportgesetz-Straße – TGSt 1994, BGBl. Nr. 411, Tiertransportmittelverordnung TG-TV 1997, Tiertransport-Betreuungsverordnung BGBl. Nr. 440/1995 und Tiertransport-Bescheinigungsverordnung BGBl. Nr. 129/1995 in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
Die Fahrzeuge und Transportbehältnisse müssen nach jeder Verwendung entsprechend gereinigt und desinfiziert werden.

5. Eigentumsvorbehalt und Lieferbestimmungen:

Fordert Janker Agrartechnik GmbH aufgrund der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Junghennen zurück, hat der Auftraggeber weder Anspruch auf Futterersatzkosten oder auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, noch ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht und hat für die Kosten/ Unkosten die Janker Agrartechnik entstehen aufzukommen
Der Liefertermin wird in Abstimmung mit den Kunden vereinbart. Abweichungen vom vereinbarten Liefertag von bis zu 5 Werktagen sind vertragskonform.
Höhere Gewalt wie etwa Seuchen, Krankheit, Diebstahl, Stromausfälle, Defekte am Brutapparat u. a. sowie unverschuldete Betriebsstörungen befreien Janker Agrartechnik GmbH von der Lieferpflicht. Janker Agrartechnik GmbH ist aber in allen Fällen der Lieferunmöglichkeit verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Spezielle Gewährleistungsregeln:

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Übergabe der Junghennen, bei Tiermängeln mit rechtlicher Vermutungsfrist mit Ablauf dieser Frist.
Für die folgend genannten Krankheiten gelten folgende gesetzlichen Vermutungsfristen (§ 925 ABGB):
a) Marek´sche Krankheit: 28 Tage
b) Leukose: 21 Tage
c) Zitterkrankheit (AE): 10 Tage
d) Geflügelpocken (Pockendiphteroid): 07 Tage
e) Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit): 05 Tage
Bei Salmonelleninfektionen der Junghennen besteht nur ein Gewährleistungsanspruch, wenn die Salmonellen mittels vorgeschriebener Einstallungsuntersuchung nachgewiesen wurden.
Gewährleistungsansprüche müssen durch den Auftraggeber unverzüglich nach Erkennen des Mangels der Janker Agrartechnik GmbH innerhalb der vorher genannten Fristen mittels schriftlicher Mängelrüge, und zwar durch eingeschriebenen Brief oder durch Telefax, geltend gemacht werden.
Die Mängelrüge hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Art des Mangels;
b) der Zeitpunkt des Auftretens bzw. Feststellung des Mangels;
c) die Art der betroffenen Tiere;
d) die Größe des betroffenen Bestandes bzw. der betroffenen Herde;
e) die Bescheinigung des Betreuungstierarztes, eines gerichtlich beeideten tierärztlichen Sachverständigen oder eines tierärztlichen Untersuchungsinstitutes, sofern die Mängelrüge Tierkrankheiten betrifft.
Als rechtzeitig und rechtswirksam gerügt gelten ausschließlich die nach Maßgabe der Punkte a) bis e) unter Einhaltung der oben genannten Formerfordernisse gerügten Mängel.
Die primäre Rechtsfolge eines berechtigten Gewährleistungsanspruches gem. § 932 ABGB ist die Verbesserung bzw. der Austausch der mangelhaften Lieferung.
Nur wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für Janker Agrartechnik GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Aufhebung des Vertrages). Mangelfolgeschäden (z.B. Kosten für Keulung und Entsorgung der verseuchten Herde) sind ausschließlich in dem Fall vom Verkäufer zu ersetzen, sofern die Maßnahme amtlich angeordnet oder mit dem Käufer einvernehmlich schriftlich vereinbart wurde und nicht durch eine kundenseitige Versicherung gedeckt sind

III. Ergänzende Bestimmungen für die Lieferung von Geräten und Stalleinrichtungen sowie deren Montage:

1. Pflichten des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist verpflichtet
(1) dafür Sorge zu tragen, dass Janker Agrartechnik sämtliche Informationen, Maße und Genehmigungen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, die nach Angaben von Janker Agrartechnik oder nach verständiger Kenntnis des Auftraggebers für die Vertragserfüllung erforderlich sind.
(2) dafür Sorge zu tragen, dass Janker Agrartechnik rechtzeitig verfügen kann über
a) Zutritt zum Gebäude, in dem die Montagearbeiten durchgeführt werden, temperiert mit 5°C bis 32°C;
b) ausreichende Möglichkeiten für die Anfuhr, Lagerung und/oder Abfuhr von Materialien und Hilfsmitteln;
c) Anschlussmöglichkeiten für elektrische Maschinen, Beleuchtung, Gas, Brennstoff, Druckluft, Wasser, Fette etc., die für eine Montage und Reparatur benötigt werden.
d) eine ausreichende Beleuchtung, um die Montagearbeiten auch bei Kunstlicht auszuführen;
(3) das Gebäude für eine ordnungsgemäße Montage der Liefersache sauber und besenrein zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, ob das Gebäude für die Montage der Anlage geeignet und bautechnisch tauglich ist.
(4) dafür Sorge zu tragen, dass Janker Agrartechnik oder von den von Janker Agrartechnik zugezogenen Dritten zur Auftragserfüllung am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort, kostenlos die erforderlichen Einrichtungen zur Verrichtung der in Auftrag gegebenen Arbeiten zur Verfügung stehen.
Bei einer Verletzung der oben angeführten Pflichten des Auftraggebers oder wenn der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch Einflüsse verzögert wird, für die im Bereich des Auftraggebers liegen, ist Janker Agrartechnik berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die aus der Verzögerung entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen und Ersatz für daraus resultierende Schäden und Kosten zu begehren.

2. Leistungserbringung:

Janker Agrartechnik GmbH ist nach eigenem Ermessen zur Zuziehung von Subunternehmern berechtigt.
Sind für die Leistungserbringung (technische) Angaben des Auftraggebers erforderlich, beginnt die allenfalls vereinbarte Lieferfrist erst nach vollständiger Zurverfügungstellung dieser Angaben durch den Auftraggeber an Janker Agrartechnik.
Angaben über Lieferfristen gelten ohne ausdrückliche Vereinbarung (Termingeschäft) nur annäherungsweise.
Mangels Vereinbarung einer Lieferfrist wird Janker Agrartechnik dem Auftraggeber den Termin der Lieferung oder Erfüllung zeitgerecht mitteilen.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung enthalten Angebote der Janker Agrartechnik GmbH keine
a) Nebenleistungen wie Lagerung, Versand, Transport, Abfuhr und Verpackung;
b) Vorleistungen wie Brech-, Grab-, Erd-, Gründungs-, Metall-, Beton-, Zimmermanns-, Förder-, Hebe-, Gerüst-, Anschlussarbeiten Beistellung von Gerüsten, Förder- oder Hebewerkzeuge und Flaschenzüge oder andere Zusatzarbeiten und Leistungen gleich welcher Art;
c) Zusatzleistungen wie Reparatur, Reinigung, Instandhaltung, Realisierung der Anschlüsse der Anlagen an die Strom-, Gas- oder Wasserleitungsnetze sowie der Anschluss von Abflussrohren

3. Preisbildung:

Die Preise nach I.3. enthalten nicht die Kosten für
a) Nebenleistungen wie Lagerung, Versand, Transport, Abfuhr und Verpackung;
b) Vorleistungen wie Brech-, Grab-, Erd-, Gründungs-, Metall-, Beton-, Zimmermanns-, Förder-, Hebe-, Gerüst-, Anschlussarbeiten Beistellung von Gerüsten, Förder- oder Hebewerkzeuge und Flaschenzüge oder andere Zusatzarbeiten und Leistungen gleich welcher Art;
c) Zusatzleistungen wie Reparatur, Reinigung, Instandhaltung, Realisierung der Anschlüsse der Anlagen an die Strom-, Gas- oder Wasserleitungsnetze sowie der Anschluss von Abflussrohren
Sofern im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehören diese Arbeiten weder zur Montage noch unterliegen sie dem Verantwortungsbereich von Janker Agrartechnik.
Grundlage für die angebotenen Preise sind die Tarife, Löhne, Steuern, Kraftstoffpreise, Abgaben, etc., die am Tag der Angebotslegung bzw. des Vertragsabschlusses unter normalen Umständen und während der üblichen Arbeitszeiten (Mo. bis Fr. von 08:00:00 bis 17:00:00) gelten.
Bei Arbeiten außerhalb dieser Regelarbeitszeiten wird der Stundensatz den anzuwenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen entsprechend (Überstundenzuschlag) erhöht.
Janker Agrartechnik GmbH ist darüber hinaus gehend zur Preisanpassung in dem Ausmaß berechtigt, als sich während der Auftragserfüllung
a) eine mindestens 10%ige Erhöhung des Auftragsvolumens in Bezug auf erforderliches Rohmaterial oder erforderliche Arbeitsleistung
b) ein Tarif- oder Preisanstieg von mehr als 3% in Bezug auf Sozialabgaben, Umsatzsteuer, Wechselkurse, Löhne, Rohstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungsmaterial Preisänderungen seit Auftragsannahme
ergeben hat.

4. Haftungsregelungen:

Die Vorlage von Demoprodukten oder von Abbildungen dient lediglich der Demonstration und Anschauung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist eine genaue Übereinstimmung der gelieferten Ware mit dem Demonstrationsobjekt nicht verpflichtend. Modelle, Abbildungen, Spezifikationen, Zahlen, Maße, Gewichte oder Umschreibungen in den Katalogen, Angeboten und Anzeigen gelten daher nur als Anhaltspunkt.
Janker Agrartechnik GmbH haftet nicht für Schäden, gleichgültig welcher Art, die daraus resultieren, dass Janker Agrartechnik vom Auftraggeber zum Zwecke der Angebotsausarbeitung unrichtige und/oder unvollständige Angaben und Maßen zur Verfügung gestellt wurden, es sei denn, es handelt sich um offensichtliche Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten
Bei Erbringung von Eigenleistungen durch beigestellte Leute haftet der Auftraggeber diesbezüglich selbst für die Lieferung der erforderlichen Materialien und/oder die Ausführung der erforderlichen Teile des Projekts und für die rechtzeitige Lieferung und verpflichtet sich diesbezüglich Janker Agrartechnik GmbH schad- und klaglos zu halten.
Janker Agrartechnik GmbH haftet nicht für Schäden gleichgültig welcher Art, die auf vom Auftraggeber erteilte unrichtige und/oder unvollständigen Angaben, Maßen und Informationen in Bezug auf das Vorhandensein von verunreinigten oder gefährlichen Materialien und Stoffen zurückzuführen sind.
Bei Erbringung von Eigenleistungen durch beigestellte Leute haftet der Auftraggeber für die Einhaltung aller arbeitsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften und verpflichtet sich diesbezüglich Janker Agrartechnik GmbH schad- und klaglos zu halten.
Der Auftraggeber haftet gegenüber Janker Agrartechnik GmbH für alle Ansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Eigenleistungen durch den Auftraggeber entstehen.
Der Auftraggeber haftet gegenüber Janker Agrartechnik GmbH für alle Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Kosten einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Preisminderung ist der Höhe nach jedenfalls mit dem auf die mangelhafte Ware anteilsmäßig entfallenden Kaufpreis beschränkt, die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
Die von Janker Agrartechnik GmbH gehandelten und registrierten Waren entsprechen den technischen Anforderungen und Spezifikationen, die von Janker Agrartechnik GmbH angegeben wurden.
Janker Agrartechnik GmbH haftet nicht für Folgen der Änderung von Gesetzen oder Verordnungen, die nach Auftragsannahme erfolgen.

5. Abnahme:

Der Auftraggeber hat die Waren oder Gewerke nach Lieferung oder Fertigstellung unverzüglich in Empfang zu nehmen bzw. abzunehmen.
Vor der endgültiger Abnahme des ausgeführten Gewerks ist der Auftraggeber berechtigt, das Gewerk bzw. die Anlage zu kontrollieren und zu testen. Macht der Auftraggeber davon keinen Gebrauch, gilt die Lieferung bzw. Übergabe des Gewerk durch Janker Agrartechnik GmbH als ordnungsgemäß erfolgt.
Jede Art von Unterlassung oder Behinderung der Annahme wie
a) direkte Annahmeverweigerung- oder Verzögerung durch mehr als acht Kalendertage,
b) Vorenthaltung von für die Übergabe erforderlichen Informationen oder
c) Ähnliches
bewirkt Annahmeverzug der Auftraggebers.
Bei Annahmeverzug ist Janker Agrartechnik GmbH berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.
Der Auftraggeber haftet gegenüber Janker Agrartechnik GmbH für jede Folge des Annahmeverzuges. aus welchem Rechtstitel auch immer.
Das Gewerk gilt jedenfalls als abgenommen und genehmigt, wenn der Vertragsgegenstand dem Auftraggeber vollkommen montiert und betriebsbereit zur Verfügung gestellt wurde oder vom Auftraggeber in bestimmungsmäßigen Gebrauch genommen wurde.

6. Stornierung:

Im Falle der Stornierung des Vertrags durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns verpflichtet, Janker Agrartechnik GmbH nachstehende Stornosätze (in Prozenz der Bruttoauftragssumme) zu bezahlen:
a) bis 10 Wochen vor der geplanten Lieferung/Ausführung 0%
b) bis 4 Wochen vor der geplanten Lieferung/Ausführung 30%
c) bis 2 Wochen vor der geplanten Lieferung/Ausführung 40%.
d) bis 1 Woche vor der geplanten Lieferung/Ausführung 50%
e) kürzer als 1 Woche vor der geplanten Lieferung/Ausführung 60%.
Bei Vereinbarung eines Stundentarifs oder eines Tarifs für einen bestimmten Teil des Tages bestimmt sich die Grundlage für die Bemessung der Stornosätze nach den im Kostenvoranschlag oder Auftrag angeführte geschätzten Stundenaufwand.
Stornierung hat durch eingeschriebene Briefsendung zu erfolgen. Für die Beurteilung der Einhaltung der Fristen nach a) bis e) gilt das Datum des Poststempels.

7. Gewährleistung und Garantien:

Janker Agrartechnik GmbH gewährt ausschließlich dem unmittelbaren Auftraggeber auf Funktion und Material eine Garantie auf die von ihr gelieferten Ware ausschließlich im Umfang der jeweiligen Herstellergarantie. Bei Weiterveräußerung ohne schriftlich Zustimmung der Janker Agrartechnik GmbH erlischt jeder weitere Garantieanspruch.
Eine Haftung der Janker Agrartechnik GmbH für Mangelfolgeschäden besteht ausschließlich, wenn der Auftraggeber binnen 48 Stunden nach Entdeckung des Mangels die Janker Agrartechnik GmbH vom bestehenden Mangel in Kenntnis setzt, sodass Janker Agrartechnik GmbH Maßnahmen zur Schadensminimierung setzten kann.
Ausgeschlossen von jeder Garantie sind
a) Schäden infolge ungeeigneter, unsorgfältiger bzw. unsachgemäßer Verwendung und Instandhaltung oder durch normalen Verschleiß einzelner Teile,
b) die Nachlieferung der Teile bzw. der gekauften Ware,
c) bei Bearbeitungen, Anpassungen, Änderungen oder Reparaturen an den Liefersachen durch Dritte ohne Zustimmung von Janker Agrartechnik GmbH,
d) bei Überlastung, Blitzschlag, Überdruck und fehlerhafter Aufstellung und Montage,
e) wenn die Liefersache chemischen Stoffen oder einer elektrolytischen Reaktion ausgesetzt wird,
f) bei einer unsachgemäßen Sicherung und einem unsachgemäßen Anschluss an das Netz.
g) durch eine Benutzung und Instandhaltung der Liefersache entgegen den Bestimmungen in der Gebrauchsanweisung.
Nur die mit Zustimmung und Einverständnis von Janker Agrartechnik GmbH mit oder ohne Auftragserteilung des Auftraggebers durchgeführten Änderungen oder Abweichungen von Zeichnungen und Spezifikationen unterliegen der Garantie.
In Erfüllung ihrer Garantieverpflichtung hat Janker Agrartechnik Teile kostenlos zu ersetzen. Die Ausführung der Arbeiten und die Reise- und Aufenthaltskosten geht immer für Rechnung des Vertragspartners.
Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum der Janker Agrartechnik GmbH über und sind, bei Anforderung, auf Kosten von Janker Agrartechnik GmbH zurückzuliefern.
Solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus dem mit der Janker Agrartechnik GmbH geschlossenen Vertrag nicht vollständig erfüllt hat, kann er keinen Anspruch auf diese Garantiebestimmung erheben.
Janker Agrartechnik haftet zu keiner Zeit für
a) Abweichungen, Beschädigungen, Fehler und Mängel, die infolge einer Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht des Auftraggeber unentdeckt blieben,
b) Abweichungen, Beschädigungen, Fehler und Mängel auf Grund einer fehlerhaften Montage oder Verwendung seitens des Auftraggebers oder eines Dritten.
c) mittelbare Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Umsatzes und Gewinns, nicht erzielter Einsparungen sowie Schäden durch Betriebsstagnation,
d) die unerlaubte, ungeeignete oder unprofessionelle Verwendung der gelieferten Ware durch den Auftraggeber oder einen Dritten.
e) Schäden, wenn die Liefersache nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet ist.
f) Schäden infolge einer Verwendung entgegen den Gebrauchsanweisungen.
Eine Haftung der Janker Agrartechnik GmbH für Mangelfolgeschäden ist auf die Höhe einer allfälligen Versicherungsleistung bzw. auf den Rechnungsbetrag bzw. den Teil der Rechnung, auf den sich die Haftung bezieht, beschränkt.
Janker Agrartechnik GmbH haftet nie für Schäden, die sich aus der Befolgung mündlich erbetener oder erteilter Auskünfte ergeben.
Schriftliche Auskünfte werden immer auf Grund der der Janker Agrartechnik GmbH bekannt gegebenen Tatsachen und Umstände und nach entsprechenden Erörterungen erteilt, wobei Janker Agrartechnik GmbH immer die Angaben des Auftraggebers zur Beurteilung heranzieht.
Ratschläge oder Auskünfte eines Verkäufers oder eines Monteurs von Janker Agrartechnik GmbH sind bei weitreichender Bedeutung bzw. bei inhaltlichem Abweichen von den dem Auftrag zu Grunde liegenden Plänen, technischen Daten, etc. jedenfalls von der Geschäftsführung der Janker Agrartechnik GmbH bestätigen zu lassen.
Allfällige Forderungen in Bezug auf Schäden, Gewährleistung und Garantie sind unmittelbar nach dem Entstehen der Schäden schriftlich bei Janker Agrartechnik GmbH geltend zu machen.
Wenn Baustoffe oder Hilfsmittel, die der Auftraggeber zur Verfügung gestellt hat bzw. von ihm vorgeschrieben wurden, Mängel aufweisen sollten, haftet der Auftraggeber für die dadurch verursachten Schäden.
Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Haftungsbeschränkungen bezüglich unmittelbarer Schäden gelten nicht, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Janker Agrartechnik oder ihrer Mitarbeiter zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber hat Janker Agrartechnik GmbH von der Haftung für Ansprüche in Bezug auf Schäden freizustellen, die Janker Agrartechnik GmbH nicht zugerechnet werden können.
Schadensersatzzusagen sind nur verbindlich wenn Sie entweder durch die GF oder schriftlich per GS übermittelt werden.

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