Ein Unternehmen derALLES. AUSSER. GEWÖHNLICH.
Geflügel & Agrartechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die die Janker Agrartechnik GmbH für den Auftraggeber erbringt, insbesondere für die Lieferung, die Wartung und Servicierung von agrartechnischen Anlagen und Produkten und die Erbringung von Montagedienstleistungen in diesem Zusammenhang, sowie die Lieferung von Bruteiern und Lebendtieren, insbesondere Küken, Junghennen und Legehennen.
 
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte und für die künftige Zusammenarbeit zwischen Janker Agrartechnik GmbH und dem Auftraggeber, auch wenn bei einem künftigen Vertragsabschluss nicht noch einmal auf sie Bezug genommen werden sollte.
 
Lieferungen und Leistungen von Janker Agrartechnik GmbH werden - soweit nicht anders vereinbart - ausschließlich nach schriftlicher Bestätigung eines schriftlichen Auftrages erbracht.
 
Ein Auftrag ist für den Auftraggeber ab Unterfertigung verbindlich und kann von ihm einseitig ohne ausdrückliche Zustimmung von Janker Agrartechnik GmbH nicht storniert werden sofern der Auftrag von Janker Agrartechnik GmbH innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Eingang schriftlich angenommen wird, wobei bei Postversand des Annahmeschreibens die rechtzeitige Postaufgabe genügt. Für Janker Agrartechnik GmbH ist der Auftrag erst nach Annahme rechtsverbindlich, wobei die Annahme auch schlüssig durch Beginn der Auftragserfüllung erfolgen kann.
 
Änderungen bzw. mündliche und fernmündliche Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.
 
2. Alle Preise gelten - sowie nicht anders vereinbart - ohne Montage, unfrei, inkl. Verpackung aber ohne Umsatzsteuer. Sonstige Abgaben wie Zuschlag für Eilfracht, Versicherung etc. gehen zu Lasten des Käufers.
 
3. Die Zahlung des Rechnungsbetrages muss genau nach den Inhalt des Auftrages erfolgen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind Verzugszinsen von 9,47% p.a. vom jeweils aushaftenden Betrag vereinbart. Ratenzahlungen stehen unter Terminsverlust, das bedeutet, dass bei Verzug mit nur einer Rate der gesamte aushaftende Rechnungsbetrag auf einmal fällig wird, auch wenn für den Rest ursprünglich ein späterer Zahlungstermin vereinbart war.
 
Janker Agrartechnik GmbH und der Auftraggeber vereinbaren ausdrücklich ein Kompensationsverbot, das bedeutet, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, Forderungen aus Gewährleistung oder Schadenersatz mit Rechnungsforderungen von Janker Agrartechnik GmbH aus welchem Geschäftsfall auch immer zu kompensieren.
 
4. Unwesentliche Abweichungen geben dem Käufer weder Anspruch auf Änderung, Preisminderung oder gar Rücktritt vom Vertrag. Unwesentliche Abweichungen sind alle Abweichungen, welche die Erlangung oder Aufrechterhaltung behördlicher Bewilligungen sowie den bedingungsgemäßen Gebrauch der Sache nicht hindern.
 
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte und bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist er also im Annahmeverzug, so gilt die Leistung als an dem Tag als erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber bzw. Empfänger über.
 
Die Übersendung von Waren per Bahn, Post, Spedition und Kurier sowie persönliche Übergabe gelten im Vorhinein als vom Auftraggeber genehmigt. Annahmeverzug ist jede vom Auftrag abweichende Verzögerung der Übernahme der bestellten und übersandten Ware.
 
6. Bei Verweigerung der Annahme bestellter Lieferung oder Leistung oder sonstiger unberechtigter Auftragsstornierung durch den Auftraggeber sind zumindest 25% der Auftragssumme zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe als Vertragsstrafe vereinbart. Davon unberührt bleibt das Recht der Janker Agrartechnik GmbH zur Geltendmachung des tatsächlich eingetretenen höheren Schadens.
 
7. Teillieferungen sind zulässig. Bei verbindlicher Zusage einer Lieferfrist verlängert diese sich jedoch entsprechend bei unverschuldetem Materialmangel, Transportschwierigkeiten, behördlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrhindernissen, aus Gründen höherer Gewalt, aus welchen Gründen immer, sowie öffentliche Unruhe. Im Falle der Überschreitung der Lieferfrist aus all diesen Gründen steht dem Käufer weder Ersatzanspruch, Preisminderung, Aufrechnung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
 
8. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Janker Agrartechnik GmbH. Der Auftraggeber (Käufer) ist verpflichtet, im Falle der Verletzung dieses Eigentumsvorbehaltes durch Dritte Janker Agrartechnik GmbH unverzüglich unter Angabe aller zur Wahrung des Eigentumsrechts erforderlichen Daten zu benachrichtigen. Alle Aufwendungen von Janker Agrartechnik GmbH im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Eigentumsrechtes gegen Dritte gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wird die von Janker Agrartechnik GmbH gelieferte Ware vom Auftraggeber im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter veräußert ehe die Kaufpreisforderung von Janker Agrartechnik GmbH zur Gänze bezahlt ist, so gilt die Forderung des Auftraggebers an den oder die Dritten als an Janker Agrartechnik GmbH abgetreten.
 
9. Lieferungen von Janker Agrartechnik GmbH sind ausdrücklich nur für den Gebrauch im Landes des Bestellers bestimmt. Exporte bedürfen der vorherigen Zustimmung von Janker Agrartechnik GmbH. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift verpflichtet sich der Auftraggeber Janker Agrartechnik GmbH hinsichtlich aller daraus erwachsenden Nachteile, Schäden und Haftungen schad- und klaglos zu halten. 
 
10. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Die Übergabe der bestellten Ware, sei es vom Lieferanten in Herstellerland, sei es von einem Lager der Janker Agrartechnik GmbH - an das im Auftrag genannte Transportunternehmen - bewirkt den Gefahrenübergang an den Auftraggeber.
 
Eine Versicherung gegen vom Auftraggeber definierte Risiken erfolgt durch Janker Agrartechnik GmbH ausschließlich über schriftlichen Auftrag auf Kosten des Auftraggebers.
 
11. Bei sonstigem Ausschluss jeglicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber Mängel gelieferter Ware, Abweichungen von der Bestellungen sowie Funktionsstörungen oder sonstige Abweichungen längstens binnen 48 Stunden ab Lieferung der Ware oder Erkennen der Funktionsstörungen Janker Agrartechnik GmbH mit schriftlicher Mängelrüge anzuzeigen.
 
Die Gewährleistungsfrist beträgt ausgenommen Küken und Junghennen 6 Monate. Gewährleistungspflichtige Mängel werden von Janker Agrartechnik GmbH nach eigenem Ermessen entweder durch Verbesserung oder Ersatzleistung behoben. Der Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung wird einvernehmlich ausgeschlossen.
 
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für Folgeschäden und entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen.
 
12. Als Erfüllungs- und Zahlungsort gilt ausschließlich 3233 Kilb, als Gerichtsstand wird gemäß § 104 JN das sachlich zuständige Gericht im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten vereinbart.
Ergänzende Bestimmungen für die Lieferung von Bruteier und Lebendtieren, insbesondere Küken, Junghennen und Legehennen:

13. Auf die Geschäftsbeziehung der Janker Agrartechnik GmbH mit dem Auftraggeber sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl II Nr.243/2000 anzuwenden.
 
14. Das Gewicht der einzelnen Junghennen aus konventioneller Haltung darf bei Anlieferung nicht mehr als 10% von den aktuellen Managementdaten der einzelnen Rassen (siehe Anlage) abweichen.
 
Das Gewicht der einzelnen Junghennen aus Bodenhaltung oder Volierhaltung darf bei Anlieferung um nicht mehr als 13% von den aktuellen Managementdaten der einzelnen Rassen (siehe Anlage) abweichen.
 
Der Gewichtsverlauf wird mittels Wiegen von durchschnittlich 60 Tieren pro LKW durch Wiegung aller Tiere einer Faches über die ganze Anlieferung verteilt oder durch Wiegung des vollen LKW (mit den Tieren) und Rückwaage des leeren LKW (ohne Tiere), ermittelt.
 
15. Die gelieferten Junghennen müssen innerhalb einer Woche geschlüpft sein. Wenn die gelieferten Junghennen nicht von einem Aufzuchtsbetrieb stammen, muss der Käufer gesondert schriftlich informiert werden.
 
Legehennen, die für die Produktion in der Boden- und Freilandhaltung (Definitionen lt. Vermarktungsnormen) vorgesehen sind, müssen auf dem Boden oder in der Voliere1 aufgezogen werden.
 
16. Die Junghennen müssen frei von anzeigenpflichtigen Seuchen lt. Tierseuchengesetz sein.
 
Die Junghennen müssen bei den Untersuchungen nach den Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl II Nr. 243/2000, vor der Übergabe frei von Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und Salmonella enteritidis sein.
 
Die Junghennen dürfen nur bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses auf Mycoplasma gallisepticum ausgeliefert werden.
 
Kontrollen der Junghennen auf Ektoparasiten (rote Vogelmilbe) dürfen ausschließlich bei Anlieferung beim Abnehmer am Transport-LKW erfolgen.
 
Stellt der Abnehmer bei Übergabe der Junghennen allgemeine Krankheitssymptome oder Hautveränderungen fest, hat er bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche, die binnen 24 Stunden ab Ablieferung stattfindende Visite der Tiere durch den zuständigen Betreuungstierarzt zu veranlassen. Bei sonstigem Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche ist die Janker Agrartechnik GmbH von sämtlichen Befundergebnissen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 
17. Der Transport der Junghennen hat nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gemäß Tiertransportgesetz-Straße - TGSt 1994, BGBl. Nr. 411, Tiertransportmittelverordnung TG-TV 1997, Tiertransport-Betreuungsverordnung BGBl. Nr. 440/1995 und Tiertransport-Bescheinigungsverordnung BGBl. Nr. 129/1995 in der jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.
 
Die Fahrzeuge und Transportbehältnisse müssen nach jeder Verwendung entsprechend gereinigt und desinfiziert werden. Die Dokumentation dazu muss in einem mitgeführten Desinfektionsbuch erfolgen.
 
18. Nach der Lieferung von Junghennen bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
 
Fordert der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes die Junghennen zurück, hat der Käufer kein Recht auf Futterersatzkosten oder auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, hat auch er kein Zurückbehalterecht.
 
19. Der Liefertermin wird in Abstimmung mit den Kunden vereinbart. Abweichungen vom vereinbarten Liefertag von bis zu 3 Werktagen sind vertragskonform.
 
Höhere Gewalt wie etwa Seuchen, Krankheit, Diebstahl, Stromausfälle, Defekte am Brutapparat u. a. sowie unverschuldete Betriebsstörungen befreien den Verkäufer von der Lieferpflicht. Der Verkäufer ist aber in allen Fällen der Lieferunmöglichkeit verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
 
20. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit Übergabe der Junghennen, bei Tiermängeln mit rechtlicher Vermutungsfrist mit Ablauf dieser Frist.
 
Für die folgend genannten Krankheiten gelten folgende rechtliche Vermutungsfristen (§ 925 ABGB):
 
a) Mareksche Krankheit: 28 Tage
b) Leukose: 21 Tage
c) Zitterkrankheit (AE):  10 Tage
d) Geflügelpocken (Pockendiphteroid):
7 Tage
e) Atypische Geflügelpest (Newcastle Krankheit): 5 Tage
Bei Salmonelleninfektionen der Junghennen besteht nur ein Gewährleistungsanspruch, wenn die Salmonellen mittels vorgeschriebener Einstallungsuntersuchung nachgewiesen wurden.
 
Bei Mängeln betreffend Gefieder der Junghennen besteht kein Gewährleistungsanspruch für den Käufer. Der Käufer ist aber berechtigt, die Junghennen, die für ihn vorgesehen sind, beim Aufzuchtsbetrieb des Junghennenlieferanten zu besichtigen, um Mängel betreffend Gefieder vorzeitig zu erkennen.
 
21. Gewährleistung muss durch den Gewährleistungsberechtigten unverzüglich nach Erkennen des Mangels dem Verkäufer innerhalb der vorher genannten Fristen mittels schriftlicher Mängelrüge, und zwar durch eingeschriebenen Brief oder durch Telefax, geltend gemacht werden.
 
Die Mängelrüge hat folgende Angaben zu enthalten:
a) die Art des Mangels
b) der Zeitpunkt des Auftretens bzw. Feststellung des Mangels
c) die Art der betroffenen Tiere
d) die Größe des betroffenen Bestandes bzw. der betroffenen Herde
e) die Bescheinigung des Amtstierarztes, eines gerichtlich beeideten tierärztlichen Sachverständigen oder eines tierärztlichen Untersuchungsinstitutes, sofern die Mängelrüge Tierkrankheiten betrifft.
 
Als rechtzeitig und rechtswirksam gerügt gelten ausschließlich die nach Maßgabe der Punkte a) bis e) unter Einhaltung der oben genannten Formerfordernisse gerügten Mängel.
 
Die primäre Rechtsfolge eines berechtigten Gewährleistungsanspruches gem. § 932 ABGB ist die Verbesserung bzw. der Austausch der mangelhaften Lieferung.
 
Nur wenn Verbesserung oder Austausch unmöglich oder für den Verkäufer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, hat der Käufer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung (Aufhebung des Vertrages). Mangelfolgeschäden sind ausschließlich in dem Fall vom Verkäufer zu ersetzen (z.B. Kosten für Keulung und Entsorgung der verseuchten Herde) sofern die Maßnahme amtlich angeordert oder mit dem Käufer einvernehmlich schriftlich vereinbart wurde.
 
Der Anspruch auf Preisminderung ist der Höhe nach jedenfalls mit dem auf die mangelhafte Ware anteilsweise entfallenden Kaufpreis beschränkt, die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ist jedenfalls ausgeschlossen.